Wer Angehörige zu Hause pflegt, stößt im Alltag schnell an körperliche und organisatorische Grenzen. Oft fehlen einfache Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, um die tägliche Hygiene sicherzustellen, oder es mangelt an technischen Geräten, die das Umlagern im Bett erleichtern.

Viele Pflegebedürftige und deren Familien verzichten aus Unwissenheit auf gesetzliche Zuzahlungen oder lassen den Antrag auf Hilfsmittel nach einer Ablehnung ersatzlos ruhen. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung viele Kosten für den Pflegealltag, sofern der Pflegehilfsmittel-Antrag an die Pflegekasse formell korrekt eingereicht wird.

Was zählt alles zu den Pflegehilfsmitteln im Pflegealltag?

Pflegehilfsmittel sind Geräte, Sachmittel und Verbrauchsgüter, welche die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden der betroffenen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen[1]. Der Gesetzgeber unterscheidet im Sozialgesetzbuch (SGB XI) klar zwischen zwei Hauptkategorien, für die unterschiedliche Zuzahlungs- und Genehmigungsregeln gelten[2]. Zum einen gibt es zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die durch den täglichen Einsatz aufgebraucht werden. Zum anderen existieren technische Pflegehilfsmittel, die über einen längeren Zeitraum im häuslichen Umfeld verbleiben[3].

Abzugrenzen sind diese Leistungen der Pflegekasse von den medizinischen Hilfsmitteln der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Während Krankenkassen-Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen oder Hörgeräte der Behandlung einer Krankheit dienen, stehen Pflegehilfsmittel rein im Kontext der pflegerischen Versorgung zu Hause[4].

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Mundschutzmasken, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch sowie Fingerlinge.
  • Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebetten, spezielle Pflegebett-Einlagen, Lagerungsrollen, Hausnotrufsysteme, Waschsessel und Notrufsysteme.
  • Abgrenzung zu Körperpflegeprodukten: Normale Kosmetika, Seifen oder Alltagsartikel zählen nicht dazu.

Kann man sich die 42 Euro Pflegehilfsmittel auszahlen lassen?

Die Pflegekasse zahlt die Monatspauschale für Verbrauchsmaterialien grundsätzlich nicht als Bargeld auf das Konto der versicherten Person aus. Es handelt sich rechtlich um eine Kostenerstattung oder eine Sachleistung, die zweckgebunden für den Kauf zugelassener Pflegehilfsmittel gedacht ist[2]. Die Höhe dieser Pauschale liegt seit dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich bei bis zu 42 Euro pro Monat gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI[4].

Wenn Sie die Produkte im Fachhandel, in der Apotheke oder im Drogeriemarkt selbst einkaufen, müssen Sie die Belege sammeln und zusammen mit dem Erstattungsantrag bei Ihrer Pflegekasse einreichen[1]. Die Kasse erstattet daraufhin die tatsächlich angefallenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 42 Euro. Alternativ übernehmen spezialisierte Leistungserbringer die monatliche Belieferung und rechnen direkt mit der Kasse ab, sodass Sie kein Geld auslegen müssen[2].

Den kompletten Überblick zum Thema findest du in unserem ausführlichen Leitfaden: Pflegehilfsmittel Ratgeber.

Kategorie Leistungsumfang Eigenanteil / Zuzahlung Abrechnungsart
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel Bis zu 42 € pro Monat (ab 2025) 0 € (bei Kosten bis 42 €) Direktabrechnung oder Kostenerstattung gegen Beleg
Technische Pflegehilfsmittel (Kauf) Volle Übernahme des Kassenfestsatzes 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel Einzelfallbewilligung durch die Kasse
Technische Pflegehilfsmittel (Leihgabe) Überlassung für die Dauer des Bedarfs 0 € (Zuzahlung entfällt bei Leihe) Bereitstellung durch Sanitätshaus / Partner

Ist Duschgel ein Pflegehilfsmittel im Sinne des Gesetzes?

Gewöhnliche Körperpflegemittel wie Duschgel, Shampoo, Hautcremes oder Feuchttücher gelten rechtlich nicht als Pflegehilfsmittel. Sie fallen unter die allgemeine Lebenshaltung und müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Auch Reinigungs- und Spülmittel für den Haushalt sind von der Erstattung durch die Pflegekasse ausgeschlossen.

Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel zählen hingegen explizit zu den erstattungsfähigen Verbrauchsartikeln nach § 40 SGB XI, da sie dem Schutz vor Infektionen bei der Pflegehandlung dienen. Wer Unklarheiten bei der Warenauswahl vermeiden möchte, sollte sich an den offiziellen Hilfsmittelkatalog der Pflegeversicherung halten.

Welche Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse übernommen?

Sofern eine Maßnahme rein medizinisch notwendig ist, fällt die Leistungszuständigkeit nicht unter die Pflegekasse, sondern unter die gesetzliche Krankenversicherung nach § 33 SGB V[4]. Ein Arzt stellt in diesem Fall eine medizinische Verordnung (Rezept) aus, die bei einem Sanitätshaus eingereicht wird. Typische Krankenkassen-Hilfsmittel sind Kompressionsstrümpfe, Krankenfahrstühle, Bandagen oder Anti-Dekubitus-Matratzen zur gezielten Behandlung von Wundliegen.

Unterstützung im Alltag bei Pflegebedürftigkeit wird dagegen von der Pflegekasse getragen. Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) ist die Grundvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung abzurufen[4]. Wenn Sie unsicher sind, welcher Leistungsträger zuständig ist, prüft die zuständige Pflegekasse im Rahmen des Antragsverfahrens, ob eine Weiterleitung an die Krankenkasse erforderlich ist.

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Welche Voraussetzungen gelten für Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 bis 5?

Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben alle Versicherten, die mindestens den Pflegegrad 1 besitzen und im häuslichen Umfeld gepflegt werden[2]. Die Versorgung kann in der eigenen Wohnung, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Senioren-WG stattfinden, nicht jedoch während eines vollstationären Aufenthalts in einem Pflegeheim[4].

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So stellen Sie den Pflegehilfsmittel-Antrag erfolgreich

  1. Bedarf feststellen: Ermitteln Sie gemeinsam mit Angehörigen oder dem Pflegedienst, welche konkreten Verbrauchsartikel oder technischen Hilfsmittel im Pflegealltag benötigt werden.
  2. Antragsformular anfordern: Laden Sie das Antragsformular der zuständigen Pflegekasse herunter oder nutzen Sie Antragsformulare zertifizierter Pflegemittel-Anbieter.
  3. Formular vollständig ausfüllen: Tragen Sie die Versichertennummer, den Pflegegrad sowie die gewünschten Verbrauchsartikel ein. Bei technischen Hilfsmitteln ergänzen Sie die konkrete Begründung für die Pflegerleichterung.
  4. Unterlagen einreichen: Senden Sie den ausgefüllten Antrag postalisch oder digital an die Pflegekasse der versicherten Person.
  5. Abrechnungsweg wählen: Entscheiden Sie sich bei Verbrauchsartikeln für die Belegeinreichung zur Kostenerstattung oder für die bequeme Direktabrechnung über einen Sanitätsfachhandel bzw. Leistungserbringer.

Zusätzlich muss mindestens eines der folgenden gesetzlichen Leistungsziele erreicht werden:

  • Die Pflege wird durch das Hilfsmittel für die pflegenden Angehörigen oder den Pflegedienst spürbar erleichtert.
  • Die Beschwerden der Pflegebedürftigen werden durch den Einsatz gelindert.
  • Dem Pflegebedürftigen wird eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.

Der Pflegegrad selbst verändert nicht die Höhe der monatlichen Pauschale von 42 Euro – diese steht Versicherten mit Pflegegrad 1 in gleicher Höhe zu wie Versicherten mit Pflegegrad 5[5].

Antragsberechtigt ist primär die pflegebedürftige Person selbst. Sofern eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist oder eine bevollmächtigte Person (z. B. Angehörige mit Vorsorgevollmacht) existiert, kann diese den Antrag im Namen des Pflegebedürftigen stellen. Auch Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste sowie Pflegeberater können bei der Formulierung unterstützen und Empfehlungen abgeben[3].

Wer den Prozess zur Bewilligung von Pflegehilfsmitteln effizient vorbereiten möchte, kann strukturiere KI-Prompts zur Vorbereitung der Begründung nutzen.

Um den Ablauf beim Pflegehilfsmittel-Antrag an die Pflegekasse übersichtlich zu gestalten, empfiehlt sich eine schrittweise Vorgehensweise im Alltag:

  1. Bedarf ermitteln: Prüfen Sie gemeinsam mit Angehörigen oder dem Pflegedienst, welche Verbrauchsartikel oder technischen Geräte benötigt werden.
  2. Recherche nutzen: Nutzen Sie digitale Assistenten oder Pflegeportale, um die passenden Produktkategorien im GKV-Hilfsmittelverzeichnis zu identifizieren.
  3. Pflegegrad nachweisen: Legen Sie den aktuellen Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad (1 bis 5) bereit[4].
  4. Antrag einreichen: Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular schriftlich oder digital an die zuständige Pflegekasse[4].
  5. fachliche Prüfung durchführen: Überprüfen Sie, ob die Kasse Verträge mit bestimmten Sanitätshäusern hat oder eine freie Wahl des Anbieters gestattet.
  6. Genehmigung abwarten: Die Kasse prüft die Notwendigkeit und teilt den Bescheid schriftlich mit[4].
  7. Belieferung starten: Bei Verbrauchsartikeln erfolgt die Dauerbelieferung, bei technischen Hilfsmitteln die Auslieferung durch den Vertragspartner[2].

Welche technischen Pflegehilfsmittel können beantragt werden?

Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Bauten und Geräte, die speziell für den Pflegeeinsatz konstruiert wurden. Dazu zählen Höhenverstellbare Pflegebetten, Waschsessel, Notrufsysteme für das Handgelenk, Lagerungskissen zur Vermeidung von Druckgeschwüren und Urinflaschen.

Bei der Anschaffung fällt für Erwachsene ein gesetzlicher Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten an, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel[2]. Die Pflegekasse übernimmt den restlichen Betrag. Stellt die Pflegekasse das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, entfällt der Eigenanteil für die versicherte Person komplett[2].

Wann wird ein technisches Pflegehilfsmittel leihweise überlassen?

Die Pflegekassen bevorzugen im Regelfall die leihweise Überlassung von technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen[3]. Dies spart Kosten und ermöglicht eine Wiederverwendung nach gründlicher Aufbereitung und Desinfektion durch das Sanitätshaus. Leihgeräte bleiben Eigentum des Leistungserbringers oder der Kasse.

Wenn ein Pflegebett leihweise bereitgestellt wird, entstehen für den Pflegebedürftigen keine Anschaffungskosten und auch keine Zuzahlung[2]. Reparaturen, Wartungen und der spätere Rücktransport bei Nichtgebrauch werden ebenfalls vollständig von der Pflegekasse getragen.

Welche Begründung benötigt der Antrag für ein technisches Hilfsmittel?

Eine präzise Begründung ist der Schlüssel zur zügigen Genehmigung eines technischen Pflegehilfsmittels. Die Pflegekasse prüft streng, ob das beantragte Gerät tatsächlich die häusliche Pflegesituation verbessert oder Überlastungen der Pflegeperson verhindert[4]. Formulierungen wie „wird benötigt“ reichen oft nicht aus.

Gute Argumente beschreiben konkrete Bewegungsabläufe. Wenn beispielsweise das rückenschonende Aufstehen aus einem normalen Bett aufgrund der niedrigen Sitzkante nicht mehr möglich ist, begründet dies den Einsatz eines elektrisch höhenverstellbaren Pflegebetts. Eine Stellungnahme des behandelnden Arztes oder eine Empfehlung der Pflegefachkraft im Rahmen eines Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 SGB XI erhöht die Bewilligungschancen deutlich[3].

Welche Pflegehilfsmittel senken das Sturzrisiko bei eingeschränkter Mobilität?

Nachtwanderungen oder Unsicherheiten beim Gang zur Toilette führen bei pflegebedürftigen Menschen häufig zu gefährlichen Stürzen. Die Pflegekasse übernimmt zur Sturzprävention verschiedene Hilfsmittel und technische Assistenzsysteme für die häusliche Pflege environment.

Die Pflegekasse übernimmt zur Sturzprävention verschiedene Hilfsmittel und technische Assistenzsysteme für die häusliche Pflegeumgebung. Diese helfen dabei, Gefahrenquellen im Wohnbereich effektiv zu reduzieren und die Sicherheit der pflegebedürftigen Person im Alltag zu gewährleisten.

Dazu gehören Bettschutzgitter, Antirutschmatten für den Pflegebereich, Betteinstiegshilfen sowie Funk-Sensor-Matten, die Alarm schlagen, wenn eine sturzgefährdete Person unbemerkt das Bett verlässt. Solche Hilfsmittel tragen dazu bei, die Selbstständigkeit im eigenen Wohnraum aufrechtzuerhalten, ohne die Sicherheit zu gefährden.

Wie werden Pflegehilfsmittel nach Kontakt mit Körperflüssigkeiten sicher entsorgt?

Bei der Anwendung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln fällt im Pflegealltag infektiöser oder kontaminierter Abfall an. Einmalhandschuhe, Schutzkleidung und Bettschutzeinlagen, die mit Blut, Urin oder Fäkalien in Berührung gekommen sind, müssen hygienisch einwandfrei entsorgt werden, um Gerüche und Infektionsrisiken zu vermeiden.

In der häuslichen Pflege werden diese Artikel in reißfesten Plastikbeuteln verschlossen und über den normalen Hausmüll (Restmüll) entsorgt. Sie dürfen keinesfalls in die Biotonne oder die Altpapiersammlung gelangen. Eine Verbrennung in kommunalen Müllverbrennungsanlagen stellt die gefahrlose Vernichtung von Keimen sicher.

Wann gilt eine Maßnahme als Pflegehilfsmittel und wann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Die Abgrenzung zwischen Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen liegt im Verbauungsgrad im Gebäude. Pflegehilfsmittel sind beweglich, transportabel und erfordern keine bauliche Veränderung der Substanz. Dazu gehören beispielsweise mobile Duschstühle oder freistehende Haltegriffe mit Saugnäpfen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind dagegen fest installierte Umbauten in der Wohnung. Dazu zählen der Einbau einer barrierefreien, bodengleichen Dusche, Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer oder der Einbau eines Treppenlifts. Für solche Umbauten gewährt die Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person.

Wer darf Pflegehilfsmittel im Wohnumfeld montieren und die Befestigung abnehmen?

Soweit es sich um einfache technische Pflegehilfsmittel handelt, werden Auslieferung, Aufstellung und Montage von geschultem Personal des beauftragten Sanitätshauses durchgeführt. Bei der Bereitstellung von Pflegebetten oder Notrufsystemen ist eine fachgerechte Einweisung der pflegenden Angehörigen gesetzlich vorgeschrieben[3].

Freistehende Geräte dürfen nach Entfall des Bedarfs durch den Versicherten selbst abgebaut werden. Leihgeräte werden vom Sanitätshaus wieder abgeholt und demontiert. Handelt es sich jedoch um bauliche Maßnahmen im Wohnumfeld, müssen Fachhandwerker mit der Installation und der späteren Demontage beauftragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der Anspruch auf die 42-Euro-Pauschale auch rückwirkend?

Nein, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Verbrauchsmaterialien erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Erstattung für vergangene Monate vor der Antragstellung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Muss der Hilfsmittelantrag jedes Jahr neu eingereicht werden?

In der Regel genehmigt die Pflegekasse den Bezug von Verbrauchsmaterialien unbefristet. Solange der Pflegegrad besteht und die Pflege weiterhin zu Hause stattfindet, verlängert sich die Bewilligung automatisch.

Was passiert, wenn die monatlichen Kosten höher als 42 Euro sind?

Wenn Sie Pflegehilfsmittel für mehr als 42 Euro im Monat einkaufen, müssen Sie den Differenzbetrag selbst zahlen. Die Kasse übernimmt exakt den Maximalbetrag von 42 Euro per Erstattung oder Direktabrechnung.

Kann man Pflegehilfsmittel auch im Supermarkt oder in der Drogerie kaufen?

Ja, sofern Sie den Weg der Kostenerstattung wählen. Sie bezahlen die Ware im Geschäft, heben den Kassenbon auf und senden diesen zusammen mit dem Erstattungsantrag an Ihre zuständige Pflegekasse.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags bei der Pflegekasse?

Wenn Sie für benötigte Pflegehilfsmittel den Antrag bei der Pflegekasse einreichen, muss diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wenn eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erforderlich ist, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.

Quellen

  • [1] Pflegehilfsmittel 2026: Antrag, Kosten und 42-Euro-Pauschale
  • [2] Pflegehilfsmittel: Überblick & Anspruch 2026 – Pflege-Infoportal
  • [3] Pflegekasse IKK – Leistungen und Antrag – Box4pflege.de
  • [4] Pflegehilfsmittel 2026: Anspruch, Antrag & Leistungen
  • [5] Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI – Anspruch, Kosten & Antrag