Wenn zu Hause vieles nicht mehr klappt, googelt manche Familie erst spät nach ‚Haushaltshilfe Steuerermäßigung‘ und merkt, wie unübersichtlich der Markt ist. Wer bar bezahlt, verliert die Steuerermäßigung komplett. Kein Kontoauszug, kein Abzug – so einfach und so ärgerlich ist die Regel.

Viele Familien geben jedes Jahr Geld für eine Haushaltshilfe aus und lassen den Steuervorteil liegen. Dabei zieht das Finanzamt bis zu 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld ab. In diesem Text erfahren Sie, wie viel Prozent Sie zurückbekommen, wo die Grenzen liegen und welche Rechnung samt Nachweis Sie wirklich brauchen.

Welche Rechnung und Zahlungsnachweise das Finanzamt für eine Haushaltshilfe verlangt?

Das Finanzamt verlangt zwei Nachweise: eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten und einen Kontobeleg über die Überweisung – Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung vollständig aus. Fehlt einer der beiden Belege, streicht der Sachbearbeiter den Abzug.[1]

Haushaltsnahe Dienstleistung, Kinderbetreuung und außergewöhnliche Belastungen abgrenzen

Wer eine Haushaltshilfe steuerlich geltend macht, muss zwischen § 35a EStG, dem Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung und außergewöhnlichen Belastungen sauber unterscheiden. Grundsätzlich lohnt es sich, die Aufwendungen einer Haushaltshilfe von anderen steuerlichen Regelungen zu trennen. Kümmert sich die Hilfe auch um Ihre Kinder, kann ein Teil der Kinderbetreuung als Sonderausgaben abziehbar sein – hierfür gelten eigene Grenzen, die unabhängig von § 35a EStG bestehen. Krankheits- oder pflegebedingte Kosten wiederum können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen zählen; die Finanzverwaltung prüft dann, ob sich der Ansatz nach § 35a oder als außergewöhnliche Belastung günstiger auswirkt. Für pflegebedürftige Steuerpflichtige existiert zusätzlich ein Pauschbetrag, der neben der Steuerermäßigung greifen kann. Ausführliche Informationen zu dieser Abgrenzung liefern die amtlichen Merkblätter der Finanzverwaltung.

Ein Steuerrechner im Netz hilft Ihnen, vorab grob zu überschlagen, welcher Weg – Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder Steuerermäßigung – am meisten herausholt. Verlassen Sie sich aber nicht allein auf den Rechner: Die endgültige Zuordnung nimmt das Finanzamt vor.

Was ist eine Haushaltshilfe und was bedeutet Steuerermäßigung nach § 35a EStG?

Eine Haushaltshilfe ist im steuerlichen Sinne eine Person, die Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt übernimmt, die Sie normalerweise selbst erledigen würden – etwa Putzen, Waschen, Kochen, Einkaufen oder die Betreuung von Angehörigen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit einen Bezug zu Ihrem Haushalt hat und auf Ihrem Grundstück erbracht wird.

Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) belohnt genau diese Ausgaben. Anders als ein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug mindert sie nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Konkret erstattet Ihnen das Finanzamt 20 Prozent der begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – bis zu 4.000 Euro pro Jahr.[3]

Haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis?

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden von externen Firmen erbracht, während beim haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis der Privathaushalt selbst als Arbeitgeber der Haushaltshilfe auftritt. § 35a EStG unterscheidet zwei Grundformen, die oft verwechselt werden:

  • Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis: Sie sind selbst Arbeitgeber. Das umfasst den Minijob (Anmeldung über die Minijob-Zentrale) sowie eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistung: Sie beauftragen ein Unternehmen oder einen selbstständigen Dienstleister, der die Hilfe stellt. Hier sind Sie Auftraggeber, nicht Arbeitgeber.

Diese Zuordnung entscheidet über die Höchstgrenze – beim Minijob greift ein deutlich niedrigerer Deckel als bei Anstellung oder Dienstleister.

Welche Tätigkeiten gehören nicht zum Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe?

Personenbezogene Leistungen wie Friseurbesuche, Nachhilfe, Musikunterricht oder rein handwerkliche Reparaturen zählen nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten und sind über § 35a EStG nicht absetzbar. Nicht alles, was in oder um ein Haus geschieht, zählt als haushaltsnahe Tätigkeit. Nicht begünstigt sind:

  • Handwerkliche Arbeiten wie Renovierung oder Reparaturen – diese fallen unter den eigenen Topf der Handwerkerleistungen (max. 1.200 Euro Ermäßigung).
  • Reine Materialkosten wie Putzmittel oder Verbrauchsmaterial.[2]
  • Leistungen außerhalb Ihres Haushalts, etwa das Waschen von Wäsche in einer externen Wäscherei.
  • Personenbezogene Pflege am Körper, soweit sie über die Kasse abgerechnet wird – der von Ihnen selbst getragene Anteil bleibt hingegen absetzbar.

Die Aufteilung ist wichtig, weil nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind. Material zählt nicht.[2] Bei einer reinen Haushaltshilfe fällt ohnehin kaum Material an – der Löwenanteil ist Arbeitszeit.

Barzahlung führt zum kompletten Verlust der Steuerermäßigung – auch bei perfekter Rechnung. Das Gesetz verlangt die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.[3] Überweisen Sie den Betrag und heben Sie den Kontoauszug auf. Ein Warnsignal aus unserer Praxis: Anbieter, die nur Bargeld nehmen, sind meist sonst nicht sauber angemeldet.

Die Belege müssen Sie seit einigen Jahren nicht mehr mit der Erklärung einreichen. Aufbewahren sollten Sie sie trotzdem – das Finanzamt fordert sie stichprobenartig an.

Wer die Kosten einer Haushaltshilfe steuerlich geltend machen kann?

Absetzen darf jeder, der eine Hilfe im eigenen Haushalt beschäftigt oder beauftragt – Senioren, pflegende Angehörige und Familien gleichermaßen. Die Tätigkeit muss in Ihrem Haushalt stattfinden, auch ein Zweitwohnsitz innerhalb der EU zählt.[2]

Beschäftigungsverhältnis oder Dienstleistung – die Zuordnung zu Ende gedacht

Die richtige Zuordnung entscheidet über den Höchstbetrag: Als Arbeitgeber im Minijob winken bis zu 510 Euro, bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Dienstleistung bis zu 4.000 Euro jährlich. Weil im vorangegangenen Abschnitt die Abgrenzung der beiden Grundformen eine zentrale Rolle spielt, hier noch einmal in aller Klarheit: Beim haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis sind Sie selbst Arbeitgeber und melden die Hilfe entweder als Minijob über die Minijob-Zentrale oder sozialversicherungspflichtig an. Bei der haushaltsnahen Dienstleistung beauftragen Sie ein Unternehmen oder einen selbstständigen Dienstleister, der die Hilfe stellt und die Abrechnung übernimmt – hier sind Sie lediglich Auftraggeber.

Diese Unterscheidung entscheidet direkt über den Höchstbetrag: Der Minijob ist bei 510 Euro Ermäßigung gedeckelt, während sozialversicherungspflichtige Anstellung und Dienstleistung gemeinsam auf bis zu 4.000 Euro kommen. Die folgende Tabelle stellt die drei Fallarten samt Prozentsatz und Grenze gegenüber:

Fallart Begünstigte Kosten Prozentsatz Max. Ermäßigung
Minijob (Haushaltsscheck) bis 2.550 € 20 % 510 €
Sozialversicherungspflichtige Anstellung bis 20.000 € 20 % 4.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistung bis 20.000 € 20 % 4.000 €
Handwerkerleistungen (eigener Topf) bis 6.000 € 20 % 1.200 €

Anstellung und Dienstleistung teilen sich denselben 4.000-Euro-Deckel – Sie können ihn also nicht zweimal ausschöpfen, wohl aber mit dem separaten Minijob-Topf (510 Euro) und dem Handwerker-Topf (1.200 Euro) kombinieren.

Rechenbeispiel: Von den Arbeitskosten zur Ermäßigung

Angenommen, Sie beauftragen im Jahr einen Dienstleister und zahlen 5.000 Euro für reine Arbeits- und Fahrtkosten (Lebensmittel und Material bereits herausgerechnet):

  • Begünstigte Kosten: 5.000 €
  • Davon 20 Prozent: 1.000 € Steuerermäßigung
  • Diese 1.000 € zieht das Finanzamt unmittelbar von Ihrer Steuerschuld ab – nicht vom zu versteuernden Einkommen.

Erst ab Arbeitskosten von 20.000 Euro erreichen Sie den Höchstbetrag von 4.000 Euro. Beim Minijob dagegen ist bei 2.550 Euro Kosten Schluss: Mehr als 510 Euro Ermäßigung sind dort nicht möglich, unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich zahlen.

Haushaltsscheckverfahren und Rentenversicherung beim Minijob

Beim Haushaltsscheckverfahren zahlen Sie pauschale Abgaben von rund 14,8 Prozent, wobei der Minijobber ohne Befreiung 13,6 Prozent in die Rentenversicherung einzahlt. Melden Sie eine Hilfe für die Wohnung selbst an, läuft dies über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale. Sie geben dabei die gezahlten Löhne an, und die Zentrale berechnet die Abgaben – darunter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Unfallversicherung sowie Umlagen. Dieses vereinfachte Verfahren ist grundsätzlich nur für Privathaushalte vorgesehen und deutlich unbürokratischer als eine reguläre Anmeldung. Die Hilfe kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; für die Steuerermäßigung spielt das keine Rolle, wohl aber für die Absicherung der beschäftigten Person.

Ob eine kleine Wohnung oder ein großes Haus – für die Zuordnung zählt allein, dass die Tätigkeit in Ihrem Haushalt erbracht wird. Weitere Informationen zum konkreten Ablauf des Haushaltsscheckverfahrens stellt die Minijob-Zentrale bereit.

Überblick: Töpfe und Höchstgrenzen auf einen Blick

Weg Begünstigte Kosten Prozentsatz Max. Ermäßigung
Minijob bis 2.550 € 20 % 510 €
Anstellung / Dienstleister bis 20.000 € 20 % 4.000 €
Handwerkerleistungen bis 6.000 € 20 % 1.200 €

Minijob-Haushaltshilfen bringen bis zu 510 Euro Steuerermäßigung jährlich, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und Dienstleistungen jeweils bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Jeder Topf hat seine eigene Grenze und lässt sich zusätzlich ausschöpfen.[3]

Rechenbeispiel: Was konkret übrig bleibt

Bei 4.000 Euro anrechenbaren Kosten erstattet das Finanzamt 20 Prozent, also 800 Euro, die direkt von Ihrer festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden. Ein weiteres Beispiel macht die Wirkung greifbar. Angenommen, Sie beauftragen einen Dienstleister und zahlen im Jahr 5.000 Euro für Arbeits- und Fahrtkosten (Material herausgerechnet):

  • Begünstigte Kosten: 5.000 €
  • Davon 20 Prozent: 1.000 € Steuerermäßigung
  • Diese 1.000 € zieht das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld ab.

Bei einem reinen Minijob mit 3.000 Euro Jahreskosten sieht die Rechnung anders aus: Weil hier nur 2.550 Euro anerkannt werden, bleibt die Ermäßigung bei maximal 510 Euro gedeckelt – die 450 Euro darüber wirken sich nicht mehr aus. Wer höhere Beträge ausgibt, fährt daher mit Anstellung oder Dienstleister meist besser.

Haftung und Versicherung: Wer trägt das Risiko?

Beim Minijob haftet der Privathaushalt als Arbeitgeber und braucht eine Unfallversicherung über die Minijob-Zentrale, bei Dienstleistern übernimmt deren Betriebshaftpflicht die Risiken. Zwei Fragen tauchen im Alltag regelmäßig auf – und ihre Antwort hängt am gewählten Weg:

  • Wer haftet bei einem Unfall der Haushaltshilfe im Privathaushalt? Beschäftigen Sie die Hilfe selbst (Minijob oder Anstellung), gelten Sie als Arbeitgeber und tragen die Verantwortung für Arbeitssicherheit. Beauftragen Sie dagegen einen Dienstleister, liegt die Haftung beim Unternehmen – ein wichtiger Grund, warum viele Familien diesen Weg wählen.
  • Wie ist eine Haushaltshilfe bei einem Arbeitsunfall versichert? Bei einem angemeldeten Minijob im Privathaushalt ist die Hilfe automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – die Beiträge laufen über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale. Bei einem Dienstleister übernimmt der Betrieb die Unfallversicherung seiner Mitarbeiter. Nur bei einer nicht angemeldeten Bar-Beschäftigung fehlt jeder Schutz – ein weiteres Risiko der Schwarzarbeit.

Für wen sich die Steuerermäßigung besonders lohnt

Senioren, Familien mit Kindern, Berufstätige mit hoher Steuerlast und pflegende Angehörige profitieren am stärksten, weil sie regelmäßig hohe Beträge für Haushaltsunterstützung aufwenden. Die Haushaltshilfe-Steuerermäßigung entlastet vor allem Menschen, die regelmäßig Geld für Unterstützung im Alltag ausgeben – und das sind mehr, als viele denken. Konkret profitieren:

  • Senioren, die eine Reinigungs- oder Alltagshilfe beauftragen und die Selbstständigkeit im eigenen Zuhause erhalten wollen.
  • Pflegende Angehörige, die neben Beruf und Familie Unterstützung im Haushalt organisieren und den selbst getragenen Anteil zurückholen möchten.
  • Berufstätige Familien, die eine feste Hilfe für Putzen, Waschen oder Einkaufen beschäftigen.
  • Menschen mit Pflegegrad, die zusätzlich zum Kassenanteil eigene Kosten tragen.

Der klare Nutzen: Bis zu 4.000 Euro pro Jahr mindern direkt Ihre Steuerschuld – nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Wer die Nachweise sauber aufbewahrt und unbar zahlt, holt sich diesen Betrag verlässlich zurück.

Haushaltsnah sind Arbeiten, die Sie normalerweise selbst erledigen würden: putzen, kochen, waschen, einkaufen. Zwei Bedingungen gelten immer – die Leistung wird auf Ihrem Grundstück erbracht, und Sie zahlen nicht bar.[3]

Einen breiteren Überblick über Unterstützung im Alltag und die passende Kostenübernahme finden Sie in unserem Leitfaden zur Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1.

Schritt für Schritt: Haushaltshilfe in der Steuererklärung eintragen

Der Eintrag läuft über die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung. Seit 2019 gibt es dieses eigene Formular.[1] So gehen Sie vor:

In welche Zeilen der Anlage die Kosten gehören

  1. Anlage öffnen: Wählen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – seit 2019 das eigene Formular für § 35a EStG.
  2. Minijob-Kosten eintragen: Übertragen Sie die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale in die Zeile für „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (geringfügige Beschäftigung)“.
  3. Anstellung erfassen: Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung tragen Sie in die dafür vorgesehene separate Zeile ein – getrennt vom Minijob.
  4. Dienstleistung zuordnen: Rechnungen von Unternehmen oder selbstständigen Dienstleistern kommen in die Zeile „haushaltsnahe Dienstleistungen“.
  5. Nur Arbeitskosten ansetzen: Schlüsseln Sie jede Rechnung auf und tragen Sie ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ein – Material und Lebensmittel bleiben außen vor.
  6. Selbst getragenen Anteil berücksichtigen: Bei Pflegegrad setzen Sie nur den von Ihnen selbst gezahlten Teil an, nicht den Anteil der Pflegekasse.
  7. Belege bereithalten: Reichen Sie nichts mit ein, halten Sie Rechnungen und Überweisungsnachweise aber für eine Stichprobe des Finanzamts griffbereit.

Jetzt unverbindlich Anspruch und Abrechnung klären

Sie wissen nicht, welcher Weg – Minijob, Anstellung oder Dienstleister – für Sie am meisten herausholt? Wir prüfen Ihre Situation und übernehmen bei anerkanntem Pflegegrad die direkte Abrechnung mit der Kasse.

Werktags in der Regel Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden – feste Bezugsperson aus Ihrer Region, kein Callcenter.

Bei einem Minijob liefert die Minijob-Zentrale am Jahresende eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge. Diese Zahl tragen Sie in die vorgesehene Minijob-Zeile ein.

Ein Punkt betrifft besonders Menschen mit Pflegegrad: Leistungen, die die Kasse zahlt, sind für Sie kostenfrei und mindern nichts an Ihrer Steuer. Absetzbar ist nur der Teil, den Sie selbst tragen.

Wir vom Team von Haushaltshilfe vor Ort übernehmen für Kundinnen und Kunden die Anträge und rechnen bei anerkanntem Pflegegrad direkt mit der Kasse ab – kein Callcenter, sondern eine feste Bezugsperson aus Ihrer Region. Bei einer Seniorin mit Pflegegrad 2 im Kreis Warendorf hat genau diese Kontinuität die pflegende Tochter spürbar entlastet.

Sie sind unsicher, welcher Weg für Ihre Situation der richtige ist? In einer unverbindlichen Bedarfsanalyse klären wir Anspruch und Abrechnung – werktags in der Regel mit Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Absetzbarkeit

Kann ich die Haushaltshilfe rückwirkend absetzen?

Sie machen die Kosten in der Steuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr geltend. Haben Sie eine zurückliegende Erklärung noch nicht abgegeben, lässt sich der Abzug innerhalb der geltenden Fristen nachholen – vorausgesetzt, Rechnungen und Überweisungsnachweise liegen vor.

Wie viel Prozent der Haushaltshilfe kann ich absetzen?

Sie erhalten pauschal 20 Prozent der begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld erstattet.[1] Bei einem Minijob liegt die Höchstgrenze bei 510 Euro Ermäßigung, bei Anstellung oder Dienstleister bei bis zu 4.000 Euro.[3]

Muss ich die Rechnungen mit der Steuererklärung einreichen?

Nein. Seit einigen Jahren müssen Sie Rechnung und Überweisungsnachweis nicht mehr beilegen. Aufbewahren sollten Sie die Belege trotzdem, denn das Finanzamt fordert sie stichprobenartig an.

Zählt Barzahlung wirklich nicht?

Richtig – Barzahlung führt zum vollständigen Verlust der Steuerermäßigung, selbst bei einer korrekten Rechnung. Das Gesetz verlangt zwingend die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.[3] Überweisen Sie den Betrag und heben Sie den Kontoauszug auf.

Zählt eine Haushaltshilfe im Ausland?

Ja, wenn der Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.[2] Ein Ferienhaus in Spanien kann also mitzählen. Leistungen, die vollständig außerhalb Ihres Haushalts stattfinden, sind dagegen nicht begünstigt.

Welche Mahlzeiten darf eine Haushaltshilfe im Seniorenwohnbereich zubereiten?

Eine Haushaltshilfe darf im Haushalt der betreuten Person sämtliche Mahlzeiten zubereiten – vom Frühstück über die warme Hauptmahlzeit bis zu Diät- oder Schonkost – solange das Kochen bei der Seniorin oder dem Senior zu Hause stattfindet. Für die Steuer zählt: Die Arbeitszeit fürs Zubereiten ist begünstigt, die Lebensmittelkosten als Material nicht. Extern geliefertes „Essen auf Rädern“ ist keine haushaltsnahe Dienstleistung, weil die Zubereitung außerhalb Ihres Haushalts erfolgt.

Wie werden Betreuungsleistungen sauber abgegrenzt?

Übernimmt Ihre Haushaltshilfe auch Betreuung von Angehörigen oder Kindern in Ihrem Haushalt, fällt das ebenfalls unter § 35a EStG – solange die Rechnung Arbeits- und Betreuungsanteile getrennt ausweist. Leistungen der Pflegekasse (etwa der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) sind für Sie kostenfrei und dürfen nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Was gilt bei Pflegebedürftigkeit?

Selbst getragene Kosten für eine Haushaltshilfe können Sie über § 35a EStG absetzen. Was die Pflegekasse übernimmt – etwa über den Entlastungsbetrag – ist für Sie kostenfrei und wird nicht zusätzlich abgesetzt. Diesen Teil rechnen wir direkt mit der Kasse ab.

Können Mieter die Kosten über die Nebenkostenabrechnung absetzen?

Ja. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Vermieters mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten und eine unbare Zahlung der Nebenkosten.

Quellen

  • [1] Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis zu 4.000 € zurück! – Buhl
  • [2] Was ist die Haushaltshilfe? | Definition auf Steuer-Berater.de
  • [3] Nr. 43 – Steuerermäßigung für Beschäftigungsverhältnisse .